Die MAV tagt mindestens einmal, zum Anfang des Monats.
Unsere Tagesordnung setzt sich in der Regel aus folgenden Punkten zusammen.
- Beschlussfähigkeit
- Protokollgenehmigung
- Personaleinstellungen/ Personalangelegenheiten
- Fälle (aus den Beratungsgesprächen)
- Rechtliche Angelegenheiten/ Dienstvereinbarungen
- Verschiedenes
Insgesamt gliedern sich die Zuständigkeiten der Mitarbeitervertretung in vier große Bereiche
(Siehe §38 - §46 Mitarbeitervertretungsgesetz)
Quelle
Mitbestimmung | Eingeschränkte Mitbestimmung im Privatrechtlichen Dienstverhältnis | Eingeschränkte Mitbestimmung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | Mitberatung |
Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht | Personaleinstellung | Personaleinstellung | Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen |
Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle | Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit | Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art | außerordentliche Kündigung |
Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl | Eingruppierung | Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen | ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit |
Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen | Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer | Verlängerung der Probezeit | Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht |
Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeiter-Jahresgesprächen. | Dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel | Beförderung | Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs |
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit | Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Diensstelle von mehr als drei Monaten Dauer (…) | Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet | Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen |
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren | Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus | dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden | |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform | Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken | ||
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen | Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit | ||
Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan | Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung | ||
Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen | |||
Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung | |||
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden | |||
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs | |||
Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen | |||
Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst | |||
Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft, | |||
Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht | |||
Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses | |||
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen | |||
Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falles gemäß § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn… | |||
a) die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt, | |||
b) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme Betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist | |||
c) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt | |||
(2) im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt. | |||
(3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend. | |||
§ 47
Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. 2 Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 3 Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
( 2 ) 1 Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. 2 Die Mitarbeitervertretung kann das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.
( 3 ) 1 Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle nach § 36a besteht. 2 In diesen Fällen unterbreitet die Einigungsstelle den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag.
§ 48
Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung
( 1 ) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
( 2 ) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.